Emil Pohlig GmbH & Co. KG , 42653 Solingen
Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Diese Verkaufsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers.
Die Verkaufsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Nichtverbrauchern in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Entsprechendes gilt auch im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern.
Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn der Verkäufer ihrer Geltung schriftlich zustimmt.

§ 2 Angebote, Angebotsunterlagen

Angebote sind freibleibend.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Rechte gehen mit vollständiger Bezahlung der gelieferten Waren auf den Käufer über.

§ 3 Preise

Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer ab Lager ausschließlich Verpackung und Transport.
Für Waren und Leistungen, die später als 2 Monate nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden, hat der Verkäufer das Recht zu Preiserhöhungen oder Preissenkungen, soweit sich die Kosten aufgrund von Tarifabschlüssen, Änderungen von Fracht-, Versand und Versandnebenkosten oder Materialpreisen verändert haben. Beträgt die Erhöhung mehr als 7 % des vereinbarten Preises, steht Verbrauchern ein Kündigungsrecht zu.

§ 4 Rücktritt, Abstandnahme

Der Verkäufer ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder vom Angebot Abstand zu nehmen, wenn der Käufer falschen Angabe über seine Kreditwürdigkeit macht, aufgrund eines vom Verkäufer nicht zu vertretenden Umstandes ein eigener Einkauf des Kaufgegenstandes nicht vertragsgemäß möglich ist oder der Lieferung mit zumutbaren Anstrengungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse entgegenstehen.

§ 5 Lieferung, Rückgabe

Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, daß der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.
Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle. Erfüllungsort ist die Verladestelle. Der Käufer trägt die Gefahr der Lieferung.
Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verläßt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Bei Zufuhr von Waren und bei Kranentladung berechnet der Verkäufer Gebühren gemäß der jeweils gültigen Logistik- Dienstleistungspreisliste und Speditionsbedingungen. Diese werden per Aushang im Geschäftslokal bekannt gemacht.
Der Verkäufer räumt dem Käufer für Lagerware ein Rückgaberecht von 14Tagen ein insofern es sich nicht um komissionierte(gepackte/Handgepackte) Ware ,speziell bestellte Ware oder geöffnete Verpackungseinheiten handelt. Das Rückgaberecht ist ausgeschlossen, wenn sich die Waren nicht in einem wiederverkaufsfähigen Zustand befinden, insbesondere bei beschädigter Verpackung, Überschreitung eines Mindesthaltbarkeitsdatums , oder empfindlicher Ware wie Zement oder Gipshaltige Sackware. Das Rückgaberecht besteht nicht für Waren, die für den Kunden konfektioniert worden sind oder es sich um Verbrauchsware wie Treibstoff , Brennstoff oder Schüttgüter handelt. Bei einer Rücknahme erhält der Kunde eine Gutschrift über den Warenwert abzüglich angefallener und noch anfallender Liefer- Wiedereinlagerungs- oder Logistikkosten.

§ 6 Zahlung

Der Kaufpreis ist sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug oder lt. individueller Vereinbarung zahlbar.
Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers. Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
Verzug tritt ein, wenn der Käufer nicht innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Rechnung zahlt. Der Verzugszinssatz beträgt 6 % über dem Basiszinssatz, bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, 8 % über dem Basiszinssatz.
Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheckoder Wechselprotest, Kreditunwürdigkeit oder Sperrung der Kreditversicherung ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden, auch gestundeten, Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. In solchen Fällen entfallen evtl. vereinbarte Zahlungskonditionen und Rabatte. Kommt der Käufer einer Aufforderung zur Sicherheitsleistung nicht nach, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 7 Gewährleistung

Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Verkäufer im Geschäftsverkehr mit Nichtverbrauchern zur Nacherfüllung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einen anderen als den Erfüllungsort verbracht wurde. Im übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.
Abs. 1 gilt entsprechend im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern.

§ 8 Haftung des Verkäufers

Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit aus welchem Rechtsgrund auch immer ist ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
Die Schadensersatzhaftung ist begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, sofern der Verkäufer die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen hat.
Schadensersatzansprüche für die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetztes bleiben unberührt. Die Haftungsbeschränkung gelten ebenfalls nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle des Vorliegens einer Garantie oder der Übernahme der Beschaffungsgarantie.
Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, so gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Eigentumsvorbehalte

Die gelieferte Ware bleibt bis zur Zahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderung als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Käufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach Rücktritt zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Pfändung der Kaufsache liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
Wird Vorbehaltsware vom Verkäufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis der Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmung gilt, unentgeltlich zu verwahren.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab, der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungszuschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt. Die Vorausabtretung gemäß Abs. 4 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entsprechenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderung im Sinne von Abs. 4 bis 6 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 4 bis 6 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung, erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest gilt dies entsprechend.
Übersteigt der Wert eingeräumter Sicherheiten gemäß der Wertberechnung der Vorbehaltsware in Abs. 4 die Forderung um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen in das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

§ 10 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus dem geschlossenen Rechtsverhältnis gilt  als Gerichtsstand Solingen als dem allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers . Dies gilt auch für Scheck- und Wechselklagen.

§ 11 Bundesdatenschutzgesetz

Der Kunde gestattet, dass die im Rahmen der Auftragsabwicklung und Abrechnung erforderlichen Daten mittels EDV verarbeitet und gespeichert werden (§ 3 BDSG). Die Rechnung (Lieferschein) gilt gleichzeitig als Benachrichtigung im Sinne des § 26 BDSG.

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